Förderverein Geisterbahn Basel
Unser Ziel
Rettung und Erhalt
Unser gemeinnütziger Förderverein möchte genügend Spendengelder auftreiben, damit die traditionsreiche Geisterbahn gekauft und als Kulturgut längerfristig erhalten werden kann. Ihre Mitgliedschaft macht es möglich!
Unsere Vision
Wieder an «d'Herbschtmäss»!
Wir wollen mit Ihrer Unterstützung an eine Tradition anknüpfen und die Kult-Geisterbahn ab 2025 wieder an die Herbstmesse Basel bringen und den Messebesucherinnen und -besuchern das Fürchten lehren...
Vereinsstatuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Förderverein Rettung und Erhalt der Original Wiener Prater Geisterbahn in Basel» besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 Ziel und Zweck
1 Der Förderverein bezweckt die Rettung und den Erhalt der historischen Original Wiener Prater Geisterbahn in Basel. Ist die Finanzierung des Erwerbs der Geisterbahn durch den Förderverein gesichert, wird diese vom Betriebsverein Wiener Prater Geisterbahn Basel erworben und durch diese betrieben.
2 Der Förderverein unterstützt die Bemühungen, die Geisterbahn langfristig zu erhalten, indem er sich insbesondere auf den Aufbau eines Mitgliedernetzwerks konzentriert, mit den Mitgliedschaftsbeiträgen zur Finanzierung von Unterhalt und Betrieb der Original Wiener Prater Geisterbahn beiträgt sowie mit Veranstaltungen die Organisation von Mitteln für notwendige Investitionen unterstützt.
3 Der Förderverein organisiert Veranstaltungen und ist für die Kommunikation gegenüber Dritten zuständig. Vom Zeitpunkt des Erwerbs der Geisterbahn durch den Betriebsverein werden sämtliche Massnahmen, Veranstaltungen und die Kommunikation mit diesem abgesprochen.
4 Der Förderverein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Förderverein über folgende Mittel:
a) Mitgliedschaftsbeiträge
b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
c) Subventionen
d) Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 4-10 Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Fördervereins können werden:
1 Natürliche Personen.
2 Juristische Personen des ZGB und OR, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Einzelfirmen, staatliche und nichtstaatliche Organisationen.
Art. 5 Aufnahme
1 Die Aufnahme von Mitgliedern gemäss Art. 4 erfolgt durch den Vorstand.
2 Der Vorstand orientiert anlässlich der nächsten Vereinsversammlung über die Neuaufnahmen.
3 Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1 bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2 bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 7 Austritt
Der Austritt eines Mitglieds kann schriftlich unter Beachtung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Art. 8 Ausschluss
1 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des Fördervereins handelt oder den Mitgliedbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung nicht entrichtet.
2 Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand protokollarisch festgehalten; dagegen kann kein Rekurs eingelegt werden.
Art. 9 Mitgliedschaftsbeitrag
1 Die Mitgliedschaftsbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Für natürliche und juristische Personen gelten unterschiedliche Beiträge.
2 Der Mitgliedschaftsbeitrag ist jeweils für das volle Jahr geschuldet.
3 Bei einem Vereinseintritt nach dem 30. September ist für das laufende Jahr kein Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten.
4 Amtierende Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind vom Beitrag befreit.
5 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
6 Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 10 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Art. 11 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Fördervereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Fördervereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Förderverein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Art. 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
Art. 13-19 Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres einberufen.
2 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Sie findet innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens statt.
3 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Post, E-Mail) spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände und die Anträge des Vorstandes bekanntzugeben.
4 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich (Post, E-Mail) spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
Art. 14 Vorsitz
1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstands.
2 Die vorsitzende Person ernennt die Stimmenzählenden.
3 Ein Mitglied des Vorstands führt das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
Art. 15 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 16 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 17 Stimmrecht
1 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung oder Delegation ist ausgeschlossen.
2 Die juristischen Personen sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften teilen dem Vorstand schriftlich mit, welche natürliche Person ihr Stimmrecht ausübt.
3 Die Mitglieder des Vorstands sind ebenfalls stimmberechtigt. Sie geben ihre Stimme als natürliche Person ab.
Art. 18 Beschlussfassung
1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die vorsitzende Person der Mitgliederversammlung mit Stichentscheid.
3 Für die Auflösung des Fördervereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder nötig.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
5 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 19 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
c) Genehmigung der Jahresrechnung und, falls vorhanden, Entgegennahme des Revisionsberichts.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und, falls von der Mitgliederversammlung erwünscht, von zwei Personen für die Rechnungsrevision.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets.
h) Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.
i) Änderung der Statuten / Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 20-25 Vorstand
Art. 20 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann in Ressorts arbeiten (z.B. Veranstaltungen, Mitgliederbetreuung, Kommunikation, Finanzen) und Arbeitsgruppen einsetzen.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4 Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Entscheid wird protokolliert. Die bestimmten Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
5 Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.
Art. 21 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 22 Einberufung
1 Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal pro Kalenderjahr. 2 Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
3 Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich (auch E-Mail), zehn Tage im Voraus. Der Einladung ist eine Traktandenliste beigelegt.
4 Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht in seine Sitzungen berufen.
Art. 23 Beschlussfassung
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Der Vorstand bestimmt für jede Sitzung einen Vorsitz.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz per Stichentscheid.
4 Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Beschlussprotokoll. Das Protokoll wird an der jeweils nächsten Sitzung genehmigt.
5 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen (auch E-Mail), sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlung verlangt.
6 Die Zirkularbeschlüsse müssen anlässlich der nächsten Vorstandssitzung formal bestätigt und protokolliert werden.
Art. 24 Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 25 Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
a) Führung des Vereins.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten.
f) Ausarbeitung von Reglementen.
g) Abschluss von Verträgen.
h) Festlegen der Zeichnungsberechtigung.
Art. 26 Datenschutz
1 Der Förderverein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
2 Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
3 Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
4 Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
5 Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
Art. 27 Auflösung
1 Die Auflösung des Fördervereins oder die Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 18 Abs. 3.
Art. 28 Liquidation
1 Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen zwingend einer anderen wegen öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, die nach Möglichkeit einen ähnlich gelagerten Zweck im kulturellen Bereich als Ziel beinhaltet.
2 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 26.08.2024 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Basel, den 26. August 2024
Namens der Mitgliederversammlung und des Vorstands